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   OLG Köln, 05.07.1983 - 4 UF 84/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,16151
OLG Köln, 05.07.1983 - 4 UF 84/83 (https://dejure.org/1983,16151)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.1983 - 4 UF 84/83 (https://dejure.org/1983,16151)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 1983 - 4 UF 84/83 (https://dejure.org/1983,16151)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1361; ZPO §§ 323, 797, 940
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhaltsprozeßrecht; Unterhaltsvergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren als vorläufige Regelung oder als Hauptsachevergleich.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1122
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 14.01.1983 - 4 UF 291/82
    Auszug aus OLG Köln, 05.07.1983 - 4 UF 84/83
    Streitgegenstand der einstweiligen Verfügung - auch der Leistungs- oder Befriedigungsverfügung - ist allerdings nicht vorrangig der Anspruch selbst, sondern nur seine vorläufige Sicherung, die in diesen Sonderfällen analog § 940 ZPO die Gestalt einer zeitlich begrenzten Befriedigung des Mindestbedarfs annimmt (vgl. OLG Köln FamRZ 1983, 410 mwN; Wax, aaO Rdn. 3042 mwN).
  • BVerfG, 10.07.1980 - 1 BvR 741/78

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Ehegattenunterhalt - Anhängigkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.1983 - 4 UF 84/83
    Das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung spricht gegen eine einstweilige Regelung, denn Wesensmerkmal der einstweiligen Leistungsverfügung ist die Befristung ihrer Geltung, da sie "der kurzfristigen Beseitigung einer Notlage bis zu der Entscheidung in dem regelmäßig nachfolgenden Hauptverfahren« (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 872) dient.
  • OLG Hamburg, 20.05.1980 - 15 WF 66/80
    Auszug aus OLG Köln, 05.07.1983 - 4 UF 84/83
    Für in Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossene Vergleiche hat das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 1980, 904) allerdings die Auffassung vertreten, sie regelten den Vergleichsgegenstand im Zweifel nur vorläufig, und hätten keine weitergehende Wirkung als die einstweilige Anordnung selbst.
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